Rz. 11

Verweigert der Betroffene die ihm obliegende Mitwirkung im Verfahren, insbesondere eine duldungspflichtige sozialmedizinische Begutachtung, kann der Träger der Sozialhilfe seine Leistungen unter Hinweis auf den Nachranggrundsatz des § 2 kürzen oder einstellen (Meßling, a. a. O., § 62a Rz. 29). Wegen der vorrangigen Regelung der §§ 62, 66 Abs. 3 SGB I ist dies allerdings erst dann zulässig, wenn der Betroffene vorher nach § 66 Abs. 3 SGB I schriftlich auf diese Folge hingewiesen worden ist.

 

Rz. 12

Zu einem Rechtsstreit, den der Versicherte gegen die Pflegekasse führt, ist der Sozialhilfeträger nicht notwendig beizuladen, zum einen, weil § 62a – wie schon § 62 a. F. – bereits auf der materiell-rechtlichen Ebene eine Bindungswirkung anordnet, zum anderen, weil die sozialhilferechtliche Entscheidung im Ergebnis unabhängig von den dortigen Feststellungen positiv oder negativ ausfallen kann, z. B. wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen (LSG Thüringen, Urteil v. 24.6.1996, L 3 P 187/96; die Revisionsentscheidung des BSG v. 24.6.1998, B 3 P 1/97, enthält zur Frage der Beiladung keine Ausführungen). Umgekehrt gilt das nicht, denn in dem Fall, in dem der Träger der Sozialhilfe einen vom Pflegebedürftigen bei der Pflegekasse bzw. dem Versicherungsunternehmen beantragten Leistungsanspruch gemäß § 95 bzw. § 93 auf sich überleitet, ist der Versicherte im gerichtlichen Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen, da die – insoweit von identischen Voraussetzungen abhängige – pflegeversicherungsrechtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (SG Dortmund, Urteil v. 17.3.2000, S 39 P 180/98). Gemäß § 95 kann der Sozialhilfeträger die Feststellung von Sozialleistungen betreiben, ohne selbst Anspruchsinhaber zu sein. Auch das Einlegen von Rechtsmitteln ist hiervon erfasst. Für das Verwaltungsverfahren nach § 95 zur Feststellung der Leistung greift § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X mit der Folge ein, dass der Betroffene zum Verfahren hinzuzuziehen ist (vgl. Roller, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 12 Rz. 11).

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