Rz. 7

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, allen Versicherten ein Antragsformular zu übersenden, deren Renteneinkünfte unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes nach den §§ 68 und 255a SGB VI liegen (Satz 2; § 109a Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Darüber hinaus ist der zuständige Rentenversicherungsträger nach § 109a Abs. 1 Satz 4 SGB VI verpflichtet, die Versicherten darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Grundsicherungsleistungen auch bei ihm gestellt werden kann. Reicht der Hilfesuchende den Grundsicherungsantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein, muss dieser ihn an den zuständigen Sozialhilfeträger weiterleiten (Satz 4; § 109a Abs. 1 Satz 4 a. E. SGB VI). Diese Weiterleitung ist nach Satz 4 mit Angaben zur Höhe der monatlichen Rente und mit der Mitteilung zu verbinden, ob die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen (Schoch, ZfF 2006 S. 49, 53).

 

Rz. 8

Werden Grundsicherungsleistungen bei einem unzuständigen Rentenversicherungsträger beantragt oder liegt der Rentenzahlbetrag über dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes nach den §§ 68 und 255a SGB VI, so leitet der Rentenversicherungsträger den Antrag gemäß § 16 Abs. 2 SGB I kommentarlos weiter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge