Rz. 3

Die Vorschrift regelt das Verfahren und die Kriterien der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für die Jahre, in denen eine Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen nicht erfolgt (zum Zeitpunkt und Verfahren der Neufestsetzung von Regelbedarfsstufen vgl. die Komm. zu § 28). Es handelt sich damit inhaltlich um die Nachfolgeregelung zu dem bis zum 31.12.2010 geltenden § 4 RSV. Dort war eine Anpassung des Eckregelsatzes (vgl. § 2 RSV) jeweils zum 1.7. eines Jahres, in dem keine Neubemessung der Regelsätze erfolgte, entsprechend dem Vomhundertsatz der Veränderung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift macht nur die genauen Vorgaben für die Fortschreibung. Die Fortschreibung selbst erfolgt erst im Verordnungswege auf der Grundlage von § 40 Satz 1 Nr. 1, wogegen verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. die Komm. zu § 40).

 

Rz. 5

Eine Sonderregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1.1.2012 enthielt der durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 aufgehobene § 138. Hierdurch ist zeitgleich die Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach § 134 aufgehoben worden. Durch Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist allerdings § 134 als Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6 mit Wirkung zum 1.1.2017 wieder eingeführt worden (vgl. die Komm. zu § 28 und zu § 134 sowie zu den Vorgängervorschriften Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 28a Rz. 4).

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