Rz. 24

Wie oben bereits dargelegt (Rz. 15) entfällt der Anspruch nicht allein deswegen, weil der Berechtigte insbesondere aus medizinischen Gründen nicht mehr dazu in der Lage ist, den Betrag persönlich für sich zu verwenden. Der Anspruch wird nach Abs. 2 Satz 4 erst (dann nach dem Gesetzeswortlaut allerdings auch zwingend) gemindert, wenn die "bestimmungsgemäße Verwendung" des Betrages durch den Berechtigten selbst bzw. einen Dritten (vgl. Rz. 16) nicht mehr möglich ist.

 

Rz. 25

Der Begriff der bestimmungsgemäßen Verwendung ist sehr weit zu interpretieren, da es gerade der Sinn des Barbetrages ist, die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zu befriedigen, obliegt es auch seiner freien Entscheidung, wofür er den Betrag einsetzen will. Ob die Verwendung der Beträge nach objektiven Kriterien sachgerecht oder auch nur sinnvoll ist, ist nicht von Bedeutung. Auch das Ansparen des Barbetrages ist erlaubt. Zu einer Kürzung im Rahmen von Abs. 2 Satz 4 führt das nicht. Allerdings können sich negative Folgen für den Berechtigten ggf. aus § 90 Abs. 2 Nr. 9 ergeben (vgl. die dortige Komm.).

 

Rz. 26

Vor diesem Hintergrund kommt eine Minderung oder Versagung des Barbetrages nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn erkennbar keinerlei persönliche Bedürfnisse zu befriedigen sind, weil sie anderweitig gedeckt werden, oder wenn der Berechtigte den Betrag nicht bestimmungsgemäß verwenden kann und keine andere Person die Gewähr für eine bestimmungsgemäße Verwendung des Betrages bietet.

 

Rz. 27

Personen, die Blindenhilfe nach § 72 erhalten, haben keinen Anspruch auf den Barbetrag nach Abs. 2 (vgl. § 72 Abs. 4 Satz 1).

 

Rz. 28

Die übrigen Verfahrensregelungen gelten jedoch. Dementsprechend hat der Träger der Sozialhilfe den Krankenkassen – ggf. nachträglich – mitzuteilen, welche Heimbewohner der Darlehensregelung widersprochen haben.

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