Rz. 2

Die Vorschrift enthält schon seit 2011 – wie in den übrigen, das Leistungsrecht umfassenden Kapiteln 4 bis 8 – dem Dritten Kapitel vorangestellt Regelungen über die Leistungsberechtigten und konkretisiert damit die allgemeine Regelung des § 19 Abs. 1 zum anspruchsberechtigten Personenkreis und zur Bedürftigkeit. Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sind vollständig inhaltsgleich mit § 19 Abs. 1. § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 sind wiederum inhaltlich identisch mit § 19 Abs. 1 Satz 2 (HS 1 und 2) in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung. Abs. 3 regelt in der aktuellen, seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung (wie schon in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung) einen Sonderfall der Leistungsberechtigung trotz fehlender Bedürftigkeit (vgl. zu den Neuregelungen ab 1.1.2020 Rz. 28 ff.).

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