Rz. 1

Die Vorschrift trat gemäß Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft.

Zum 1.1.2011 fand durch Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) eine vollständige Neustrukturierung des Dritten Kapitels und in diesem Zusammenhang eine massive Änderung des § 27 statt. Die bis zum 31.12.2010 in Abs. 1 und Abs. 2 enthaltenen Regelungen zum notwendigen Lebensunterhalt im Allgemeinen und für Kinder und Jugendliche befinden sich seitdem in § 27a. Die aktuellen Fassungen der vorgenannten Absätze sind wiederum aus dem früheren § 19 übernommen worden (zu den Einzelheiten vgl. Rz. 2). Abs. 3 entsprach zunächst in sprachlich überarbeiteter Form noch der vorherigen Bestimmung (zum Ganzen BT-Drs. 17/3404 S. 120). Durch Art. 13 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist dann aus systematischen und redaktionellen Gründen eine Neufassung von § 27 Abs. 3 (sog. kleine Haushaltshilfe) mit Wirkung zum 1.1.2020 verabschiedet worden (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 332, vgl. im Einzelnen Rz. 28 ff.). Demgegenüber ist die Norm nicht direkt von den Änderungen des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) betroffen gewesen.

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