Rz. 5

Abs. 4 enthält eine Zuständigkeitsregelung für die Erbringung des Sofortzuschlags. Dieser stellt eine zusätzliche Leistung dar. Damit handelt es sich um eine Leistung, die es in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bisher nicht gibt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss v. 7.7.2020, 2 BvR 696/12) kann der Bundesgesetzgeber jedoch den Kommunen, die die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ausführen, keine neuen Leistungen übertragen. Eine solche Zuweisung kann nur durch die Länder erfolgen. Deshalb kann die in § 3 Abs. 2 SGB XII enthaltene bundesgesetzliche Bestimmung der Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe bei einer neuen Aufgabenzuweisung nicht angewandt werden. Stattdessen ist eine besondere Zuständigkeitsbestimmung für die Ausführung erforderlich, die eine Bestimmung der ausführenden Träger für eine neue Leistung im Dritten Kapitel des SGB XII nach Landesrecht vorsieht. Deshalb beinhaltet Abs. 4 eine solche landesrechtliche Bestimmung der den Sofortzuschlag ausführenden Träger. Damit in Zusammenhang steht die Nichtanwendbarkeit der §§ 6 und 7, also der bundesgesetzlichen Vorgabe, dass die Träger der Sozialhilfe Fachkräfte einzusetzen haben sowie der Bestimmung von Aufgaben der Länder im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Träger der Sozialhilfe (BT-Drs. 20/1411 S. 18 f.).

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