Rz. 2

Die Vorschrift knüpft an die Regelungen des § 136 an, wonach der Bund den Ländern und Kommunen im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2019 Anteile an den entstehenden Kosten durch die Zahlung des Barbetrages nach § 27b Abs. 2 und 3 an Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des SGB XII in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet. Dies wird in der weiteren Übergangsregelung des § 136a für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2025 fortgeschrieben (BT-Drs. 18/10523 S. 76). Dabei werden die am 1.1.2020 in Kraft tretenden Änderungen durch das BTHG berücksichtigt. Mit dem SGB IX/SGB XII ÄndG wird ein redaktioneller Fehler in Abs. 1 Satz 2 korrigiert. Die bei der Durchführung der Barbetragserstattung seit dem Jahr 2017 gewonnenen Erfahrungen wurden hinsichtlich der Abgrenzung von Meldezeiträumen und Terminen für die Erstattungszahlungen in § 136 durch das BTHG v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) umgesetzt. Diese Änderungen werden nun in 136a zugrunde gelegt. Ferner wird in § 136a eine Umstellung der Erstattungszeiträume und in der Folge der Meldetermine und der Termine für die Erstattungszahlungen auf Kalenderjahre vorgenommen (BT-Drs. 19/11006 S. 31).

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