Rz. 3

Abs. 1 regelt, dass die erforderliche Vorbereitung für die Aufnahme einer (entgeltlichen) Tätigkeit insbesondere Maßnahmen umfasst, die geeignet und angemessen sind, die in Abs. 1 Satz 1 exemplarisch aufgelisteten Einschränkungen der Leistungsberechtigen (volle Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit) auszugleichen oder zu vermindern, damit diese ihrem Wunsch entsprechend eine (entgeltliche) Tätigkeit aufnehmen können. In Abs. 1 Satz 2 und 3 wird klargestellt, dass nicht nur Maßnahmen zum Ausgleich und zur Verringerung der in Abs. 1 Satz 1 genannten körperlichen Einschränkungen umfasst werden, sondern auch geeignete und angemessene Maßnahmen, die Einschränkungen bei der Aufnahme einer freiwilligen Tätigkeit durch die Pflege eines Angehörigen oder beispielhaft durch fehlende Kinderbetreuung vermindern oder ausgleichen.

Bedingung für die normierten Unterstützungsleistungen ist, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorliegen und damit der freiwillige Wunsch des Leistungsberechtigten zur Aufnahme einer nicht zwingend auf die Einkommenserzielung gerichteten zumutbaren Tätigkeit. Bei den in § 12 umfassten Vorbereitungshandlungen kann es sich z. B. um die Beschaffung von bestimmten Büromöbeln oder um die Unterstützung bei der Pflege durch einen Pflegedienst (Dauber, a. a. O., § 12 Rz. 5, 9) handeln, die dem eingeschränkt Leistungsberechtigten die Aufnahme der zumutbaren Tätigkeit ermöglichen. Da die Maßnahmen geeignet und angemessen sein müssen, wird dem Sozialhilfeträger ein weitgehender Ermessensspielraum zugebilligt.

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