Rz. 19

Mit der hier gewählten Formulierung ("wer") sind alle natürlichen und juristischen Personen erfasst, die einem Leistungsberechtigten in irgendeiner Form Leistungen erbracht haben, die geeignet sind oder waren, Leistungen nach dem SGB XII auszuschließen oder zu mindern. Auch hier stellt sich das (Auslegungs-)Problem mangelnder sprachlicher Bestimmtheit der gesetzlichen Norm, da bei wörtlichem Verständnis und strikter Beachtung des Bedarfsdeckungsprinzips selbst Bagatellleistungen hierunter fallen würden, da auch kleinere Beträge die Ansprüche nach dem SGB XII beeinflussen können und daher im Einzelfall zur Durchführung des SGB XII "erforderlich" sein könnten. Aus den gleichen Gründen wie oben aufgeführt ist daher bereits im Ansatz zumindest gegenüber Privatpersonen eine restriktive Auslegung geboten und vom Nicht-Überschreiten der Erforderlichkeits- bzw. Erheblichkeitsschwelle auszugehen, wenn der Wert der Leistungen den Barbetrag i. S. d. § 35 Abs. 2 nicht überschreitet. Im Übrigen, d. h. insbesondere gegenüber Sozialleistungsträgern, aber auch gegenüber privaten Versicherungen und sonstigen Stellen, die Leistungen an Leistungsberechtigte des SGB XII erbringen, greift die Norm auch bei geringeren Beträgen ein. Zweifelhaft dürfte ihre uneingeschränkte Anwendung indes bei karitativen Leistungen (der Wohlfahrtsverbände, der Kirchen, Stiftungen etc.) an Leistungsberechtigte sein. Auch hier wäre dem Wortlaut nach eine Auskunftspflicht bereits unter der Geringfügigkeitsschwelle gegeben, die die praktische Arbeit solcher Einrichtungen de facto infrage stellen könnte. Nicht zuletzt aus der Wertung des § 84 Abs. 2 sowie aus dem Zusammenarbeitsgebot des § 4 wird daher auch insoweit zu schließen sein, dass eine Auskunft nur bei oberhalb des Barbetrages i. S. d. § 35 Abs. 2 liegenden (erheblichen) Zuwendungen verlangt werden darf, bei denen nicht von vorneherein feststeht, dass ihre Berücksichtigung eine besondere Härte bedeuten würde.

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