Rz. 4

§ 136 SGB XII i. d. F. vom 24.3.2011 (gültig bis 31.12.2012) sieht einen Bestandsschutz für Anträge, die vor dem 1.4.2011 gestellt wurden, vor. Für diese Anträge findet § 116a keine Anwendung. Dies gilt auch für Fälle, die erst nach Außerkrafttreten des § 136 SGB XII einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt wurden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.6.2015, L 20 SO 103/13). An der Beurteilung des anwendbaren Rechts ändert sich nichts dadurch, dass die Regelung zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits außer Kraft getreten ist (BSG, Urteil v. 17.12.2015, B 8 SO 24/14 R).

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