Rz. 4

Abs. 3 stellt klar, dass sowohl bei der fachlichen Beratung nach Abs. 1 bei Gefährdungseinschätzung von Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, als auch bei der konzeptionellen Beratung von Einrichtungsträgern nach Abs. 2 über fachliche Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie zu Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren die speziellen Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Hierdurch wird der Verpflichtung aus Art. 16 der VN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen (BT-Drs. 19/26107 S. 75).

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