Rz. 3

Abs. 2 richtet sich an die Träger von Einrichtungen nach § 45a im Anwendungsbereich des Erlaubnisvorbehalts nach § 45, in denen sich Kinder regelmäßig ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten. Dazu gehören Kindertageseinrichtungen, Schülerheime, Jugendherbergen, Jugendfreizeitstätten, Jugendbildungsstätten und Schullandheime. Ihnen und den nach §§ 12, 18 bis 29 zuständigen Leistungsträgern steht ein Anspruch auf Beratung gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe zu. Er bezieht sich auf die Beratung sowohl bei der Entwicklung und Anwendung von Leitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt (Abs. 2 Nr. 1) als auch bei der Entwicklung von Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei strukturellen Entscheidungen und in Beschwerdeverfahren (Nr. 2). Der Anspruch richtet sich gegen den überörtlichen Träger. Die Regelungen entsprechen den Vorschlägen des Runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch" und des Runden Tisches "Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren". Damit wird die in § 85 Abs. 2 Nr. 7 normierte Verpflichtung der überörtlichen Träger konkretisiert.

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