Rz. 7

Die Arbeitsgemeinschaften, deren Bildung die öffentlichen Träger anzustreben verpflichtet sind, müssen eine bestimmte Zusammensetzung aufweisen.

 

Rz. 8

Neben den örtlichen bzw. überörtlichen Trägern gem. § 69 müssen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sein. Wer anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist, ergibt sich aus § 75. Die Anerkennung muss danach zugesprochen worden sein. Nur in den Fällen des § 75 Abs. 3 wirkt die Anerkennung unmittelbar durch Gesetz. Privilegiert werden hierdurch die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

 

Rz. 9

Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus folgt aus ihrer unter 1. dargestellten Funktion die Möglichkeit, auch andere Stellen, wie z. B. die Arbeitsverwaltung oder Vertreter von Schulen, einzubeziehen (Münder u. a., FK-SGB VIII, § 79 Rz. 6; Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 78 Rz. 2). Für die Arbeitsgemeinschaften gilt insoweit nichts anderes als für die Jugendhilfeausschüsse, für die das Landesrecht eine beratende Mitwirkung solcher Stellen ausdrücklich vorsieht (vgl. z. B. § 5 1. AG KJHG NRW).

 

Rz. 10

Vertreten sein bedeutet, dass die freien Träger tatsächlich die Chance haben, gleichberechtigt mit den anderen Beteiligten auf die inhaltliche Arbeit und die Ergebnisse Einfluss zu nehmen (ähnlich auch Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 78 Rz. 3, der von "gleichberechtigten Vertretern" spricht. Wenn Arbeitsgemeinschaften gebildet wurden, haben die freien Träger einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, in diesem Sinne in der Arbeitsgemeinschaft vertreten zu sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge