Rz. 19

Die Rechtsfolgen der Vereinbarungen sind gesetzlich nicht festgelegt. In den Grenzen des Rahmens des SGB VIII greift die Vertragsfreiheit ein. Maßgeblich ist mithin die dortige Regelung.

 

Rz. 20

Bei Einzelvereinbarungen (einrichtungsbezogen) wird man aufgrund von deren Funktion grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass sie einen Anspruch des freien Trägers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewähren, Leistungsberechtigten die Kostenzusage i. H. d. vereinbarten Entgeltes zu erteilen. Zum Teil wird versucht, etwas anderes aus den Grenzen des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 Abs. 2 herzuleiten. Danach soll der öffentliche Träger die Kostenübernahme verweigern dürfen, wenn der Pflegesatz im Vergleich zu anderen Einrichtungen zu verhältnismäßigen Mehrkosten i. S. d. § 5 führt (so Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 77 Rz. 6, Stand: 1998). Derartige Überlegungen verkennen das Dreiecksverhältnis. Richtig ist nur, dass der Leistungsberechtigte in diesem Falle keinen Anspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat, diese Einrichtung nutzen zu dürfen. An dem Umstand, dass der freie Träger gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verlangen kann, dass die Kostenzusage dem Leistungsberechtigten erteilt wird, ändert sich dadurch hingegen nichts. Eine andere Rechtsfolge bedürfte entsprechender Regelung in der Einzelvereinbarung. Die Funktion der Kostenzusage des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem Leistungsberechtigten besteht also grundsätzlich nur darin, dem Einrichtungsträger Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Leistungsempfänger leistungsberechtigt ist.

 

Rz. 21

Hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf eine Leistung der Jugendhilfe, so hängt die Übernahme der Kosten andererseits nicht davon ab, dass der freie Träger eine Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen hat. Dass § 77 auf diese Weise verstanden werden muss, ergibt ein Vergleich mit § 78b Abs. 1. Nach § 78b Abs. 1 ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme eines Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten nämlich nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Entgeltvereinbarung und weitere Vereinbarungen abgeschlossen worden sind. Im Gegensatz dazu lässt § 77 diese Frage offen. Das eröffnet nicht nur Spielraum für nachträgliche Kostenübernahmevereinbarungen. Möglich ist vielmehr auch eine Finanzierung über die Abtretung von Kostenübernahmeansprüchen der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Rz. 10).

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