Rz. 25

§ 75 gibt keine Auskunft darüber, welche Behörde für die Anerkennung zuständig ist. Auch § 85, die Vorschrift über die sachliche Zuständigkeit, enthält insoweit keine Regelung. Es erscheint sachgerecht, die örtlichen und überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 1 mit der Anerkennungsentscheidung zu betrauen (so auch Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 75 Rz. 20; Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 75 Rz. 5). Dies entspricht auch dem Grundgedanken des § 85, wonach die sachliche Zuständigkeit für die Jugendhilfe zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern abgegrenzt wird. Die obersten Landesjugendbehörden und die Jugendbehörden des Bundes sind insoweit nicht zuständig. Welcher öffentliche Träger im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach dem Wirkungsbereich des Antragstellers. Ist seine Tätigkeit auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt beschränkt, ist das Jugendamt dieser Kommune zuständig. Ist der Antragsteller überregional tätig, muss er den Antrag an das Landesjugendamt richten. Kodifiziert sind diese Zuständigkeitsverteilungen in den jeweiligen Landesausführungsgesetzen zum SGB VIII (z. B. § 25 AG KJHG NRW).

 

Rz. 26

Die Anerkennung wirkt nur im Zuständigkeitsbereich der anerkennenden Behörde. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn es zwei Landesjugendämter in einem Land gibt, ist der Antrag an die oberste Landesjugendbehörde, also das zuständige Landesministerium zu richten, sofern der Antragsteller im Bereich beider Jugendämter tätig ist (vgl. z. B. § 25 Abs. 1 Nr. 3 AG KJHG NRW).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge