Rz. 22

Den auf Bundes- und Landesebene zusammengeschlossenen Jugendverbänden wird eine entsprechende gesetzliche Sonderstellung nicht zuerkannt. Da diese Verbände einer stärkeren Fluktuation unterliegen als die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und daher keine vergleichbare Kontinuität aufweisen – so die Begründung für diese Differenzierung (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 99) –, müssen sie sich dem Zulassungsverfahren nach § 75 Abs. 1 und 2 stellen.

 

Rz. 23

Diese Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber muss sich ebenso an Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen wie die Privilegierung der Kirchen, Religionsgemeinschaften und auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege gegenüber allen andern Trägern der freien Jugendhilfe. Ob sie verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind, ergibt eine Abwägung der Gründe des Gesetzgebers mit den Nachteilen, welche die übrigen Träger der freien Jugendhilfe sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Jugendverbände erleiden. Da einerseits eine Anerkennung auf Antrag nach Abs. 1 und 2 unter akzeptablen Bedingungen offen steht und die Kirchen – Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts – sowie die Bundesverbände der freien Wohlfahrtspflege andererseits tatsächlich seit vielen Jahrzehnten ein hohes Maß an Kontinuität und Zuverlässigkeit aufweisen, wird man davon ausgehen können, dass die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (inzwischen allg. Auffassung; Wiesner/Wapler/Wiesner, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 75 Rz. 19; Trésoret, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 75 Rz. 98; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 75 Rz. 18).

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