Rz. 9

In Abs. 2 letzter Satzteil ist die Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe vorgesehen. Zu den Aufgaben der freien Jugendhilfe gehören insbesondere verschiedene Formen der Selbsthilfe (§ 4 Abs. 3 SGB VIII), Jugendarbeit in Jugendverbänden und Jugendgruppen (§ 12 Abs. 3 SGB VIII) sowie die von den Wohlfahrtsverbänden und den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts übernommenen Jugendhilfeaufgaben. Dementsprechend setzt das SGB VIII als freie Träger Selbsthilfegruppen (§ 4 Abs. 3 SGB VIII), Jugendgruppen und Jugendverbände (§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 SGB VIII) und die in § 75 Abs. 3 SGB VIII aufgeführten anerkannten Träger voraus. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Hinzu kommen Vereine, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und Stiftungen, die eine der im SGB VIII vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen. Soweit sich die Tätigkeitsbereiche öffentlicher und freier Träger überschneiden, sieht § 4 Abs. 2 SGB VIII einen Vorrang der freien Jugendhilfe innerhalb der dort geregelten Grenzen vor. Nicht nur die Organisationsformen der freien Träger sind dem bürgerlichen Recht zugeordnet. Auch die Handlungsformen im Verhältnis zu den Leistungsempfängern sind privatrechtlicher Natur; denn die freien Träger nehmen keine öffentlichen Aufgaben wahr. Vielfach bestehen zu den Leistungsempfängern vertragliche Beziehungen. Hierfür gibt das SGB VIII keine gesonderten Regelungen vor. Vielmehr gelten die vertragsrechtlichen Vorschriften des BGB.

 

Rz. 10

§ 75 SGB VIII regelt die Voraussetzungen der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Dazu gehören als anerkannte Träger die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 75 Abs. 3 SGB VIII). Ferner sind diejenigen juristischen Personen und Personenvereinigungen anerkennungsfähig, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen, die fachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben mitbringen und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

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