Rz. 17

Wer die vorab beschriebenen Bedingungen für eine Anerkennung nach Abs. 1 erfüllt, hat gemäß Abs. 2 einen Anspruch auf Anerkennung, wenn er mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist. Für die Berechnung des Zeitraums von 3 Jahren kommt es darauf an, wann der Träger tatsächlich damit begonnen hat, auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig zu werden (Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 75 Rz. 14). Wann der Träger gegründet wurde oder beantragt hat, nach dem Ermessen der Behörde gemäß Abs. 1 anerkannt zu werden, ist hierfür unerheblich. Auf dem Gebiet der Jugendhilfe wird tätig, wer Aufgaben i. S. d. § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 2 wahrnimmt. Der Freiraum, den § 3 Abs. 1 hinsichtlich der Organisation, der Wertorientierung sowie der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen normiert, ist dabei zu berücksichtigen.

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