Rz. 5

Anerkannt werden können nur juristische Personen und Personenvereinigungen. Einzelpersonen sind von der Anerkennung ausgeschlossen (siehe BT-Drs. 12/2866 S. 33). Träger der freien Hilfe sind demnach alle Rechtssubjekte, die Leistungen der Jugendhilfe erbringen, soweit sie nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind oder sonst als öffentliche Körperschaften Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen (Wiesner/Wapler/Wiesner, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 75 Rz. 6). Als juristische Personen kommen neben dem eingetragenen Verein die Stiftung bürgerlichen Rechts, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft infrage (Trésoret, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 75 Rz. 34). Unter die Personenvereinigungen fallen neben den nicht eingetragenen Vereinen und den Gesellschaften des bürgerlichen Rechts auch alle anderen Initiativen, Projekte, Selbsthilfegruppen und Einrichtungen, sofern sie von mehreren Personen getragen werden sowie ein Mindestmaß an erkennbarer Struktur, organisatorischer Festigkeit und Kontinuität aufweisen (vgl. Schindler/v. Boetticher, FK-SGB VIII, § 75 Rz. 13; Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 75 Rz. 8; DIJuF-Rechtsgutachten v. 10.9.2012, J 1.320 Sch, JAmt 2012, 582, 583).

 

Rz. 6

Nicht anerkennungsfähig sind daher auch etwa GmbHs, die von den Jugendämtern (also von öffentlichen Trägern) gegründet werden. Auch für solche Gesellschaften kommt daher etwa die Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften nach § 78 nicht infrage, da dort nur anerkannte Träger der freien Jugendhilfe zugelassen sind.

Nicht anerkennungsfähig sind darüber hinaus kommunale Eigengesellschaften, auch wenn sie in einer privatrechtlichen Rechtsform (z. B. GmbH) betrieben werden. Hier behalten die Gemeinden faktisch und rechtlich Einfluss auf die wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft, sodass nicht von einem freien Träger gesprochen werden kann (vgl. OVG Thüringen, ThürVBl. 2005, 68, für den entsprechenden Begriff in § 4 Abs. 1 thKitaG).

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