Rz. 4

Die staatliche Anerkennung führt außerdem dazu, dass die Träger stärker gefördert werden. Die Anerkennung ist allerdings keine Voraussetzung, um von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Förderung zu erhalten. § 74 Abs. 1 unterscheidet nicht zwischen staatlich anerkannten und nicht staatlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Nur die auf Dauer angelegte Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 i. d. R. setzt voraus, dass der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 anerkannt wurde. Darüber hinaus soll nach § 74 Abs. 6 nur die Förderung der anerkannten Träger auch Mittel für Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen. Die Bedeutung der Anerkennung für die finanzielle Förderung freier Träger hat sich durch das konkurrierende Instrument der Vereinbarungen über die Höhe der Kosten nach § 77 und Vereinbarungen über Entgelte nach §§ 78a ff. erheblich reduziert. Soweit das darauf zurückgeführt wird, dass eine Anerkennung für diese Vereinbarungen nicht erforderlich ist (Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 75 Rz. 2), leuchtet dies allerdings nicht ein, weil auch § 74 dies nicht voraussetzt. Richtig ist allerdings, dass die §§ 78a ff. dadurch privilegiert sind, dass insoweit die Anerkennung selbst bei dauerhafter Förderung nicht erforderlich ist. Hier dürfte eine Angleichung der gesetzlichen Anforderungen ratsam sein.

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