Rz. 61

Nach Abs. 5 Satz 2 gilt der Gleichheitssatz auch für das Verhältnis zwischen freien Trägern und öffentlichen Trägern. Durch dieses sog. "Besserstellungsverbot" soll eine Benachteiligung der freien Träger gegenüber den öffentlichen Trägern verhindert werden. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn der öffentliche Träger selbst gar keine gleichartige Maßnahme durchführt (vgl. BVerwG, SRa 2010 S. 32, 37).

Die Maßstäbe, die für eine Förderung öffentlicher Träger gelten, sind danach auch auf freie Träger anzuwenden. Dass öffentliche und freie Träger bei der Förderung gleich zu behandeln sind, bedeutet jedoch nicht, dass ein öffentlicher Träger Haushaltsansätze für eigene Einrichtungen kürzen müsste, um zu verhindern, dass Zuwendungen an freie Träger gekürzt werden müssen (OVG Niedersachsen, Jugendhilfe 2000 S. 46 ff.).

Hieraus ergibt sich zugleich umgekehrt auch ein Verbot, freie Träger besser zu stellen (VGH Bayern, FEVS 44 S. 87; OVG Sachsen, Urteil v. 12.4.2006, 5 B 370/04; v. Boetticher/Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 74 Rz. 31). Dieses zuwendungsrechtliche Besserstellungsverbot schließt es allerdings nicht aus, dass private oder gemeinnützige Träger ihren Mitarbeitern höhere Vergütung zahlen, als durch den Zuwendungsbescheid gefordert werden. Es bedeutet nur, dass Personalkosten lediglich insoweit bezuschusst werden dürfen, wie sie mit den im öffentlichen Dienst gezahlten Vergütungen vergleichbar sind.

Allerdings soll sich das Besserstellungsverbot allein auf eine Projektförderung beziehen, nicht auf die institutionelle Förderung (OVG Sachsen, Urteil v. 12.4.2006, 5 B 370/04), weil es eine institutionelle Förderung öffentlicher Träger wegen des unterschiedlichen Finanzierungssystems nicht gibt.

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