Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung zum 1.11.2015 in das SGB VIII eingefügt.

 

Rz. 2

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5921, S. 28) begründet die Berichtspflicht damit, dass vor dem Hintergrund der großen Bedeutung der Einführung eines Verteilungsverfahrens für den Schutz und die Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher in Deutschland die Bundesregierung verpflichtet werden müsse, dem Deutschen Bundestag jährlich über deren Situation, insbesondere angesichts des Verteilungsverfahrens, zu berichten. Die Bundesregierung hat den ersten Bericht am 15.3.2017 (BT-Drs. 18/11540), den zweiten Bericht am 20.9.2018 (BT-Drs. 19/4517), den dritten Bericht am 5.3.2020 (BT-Drs. 19/17810), den vierten Bericht am 15.7.2021 (BT-Drs. 19/31838) und den fünften Bericht am 1.6.2023 (BT-Drs. 20/7120) erstattet. Im Jahr 2022 wurde kein Bericht erstattet.

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