Rz. 3

Wenn ein Land seine Aufnahmepflicht bei Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend der Quote nach § 42c nicht erfüllen kann, hat es nach Abs. 1 die Möglichkeit, dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzuzeigen. Das in der Vorschrift eingeräumte Ermessen ist dann auf Null reduziert, wenn die Ressourcen zur Unterbringung und Betreuung des Minderjährigen noch nicht vorhanden sind. Nach Abs. 2 reduziert sich die Aufnahmequote für den Zeitraum bis zum 1.12.2015 um zwei Drittel und bis zum 31.12.2015 um ein Drittel. Ab 1.1.2016 ist das Land zur vollständigen Erbringung der Aufnahmekapazität entsprechend der Aufnahmequote verpflichtet.

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