0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung zum 1.11.2015 in das SGB VIII eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Kriterien für die Bestimmung der Aufnahmequote bei der Verteilung unbegleiteter Kinder und Jugendlicher. § 42b Abs. 2 und 5 stellen auf die Aufnahmequote nach § 42c ab. Eine ähnlich strukturierte Quotenregelung für volljährige Asylbegehrende enthält § 45 AsylG.

2 Rechtspraxis

2.1 Verteilungsschlüssel (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die Länder, die Aufnahmequote durch Vereinbarung zu bestimmen. Die Länder sind somit ermächtigt, die Kriterien für die Berechnung der Quote festzulegen. Die Vorschrift gibt selbst keine Kriterien dafür vor, wie eine solche Vereinbarung inhaltlich beschaffen sein soll. Bis zum Zustandekommen einer solchen Vereinbarung richtet sich die Aufnahmequote nach dem sog. Königsteiner Schlüssel (vgl. im Anhang Rz. 7). Dieser wird von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz entsprechend den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder für das vorangegangene Kalenderjahr errechnet und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Bezeichnung geht zurück auf das Königsteiner Staatsabkommen der Länder von 1949, mit dem dieser Schlüssel zur Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen eingeführt worden ist. Er setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder zusammen. Die Berechnung des Königsteiner Schlüssels wird jährlich vom Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz durchgeführt; der Schlüssel wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dem Königsteiner Schlüssel liegen das Steueraufkommen und die Bevölkerungszahl zugrunde. Der Königsteiner Schlüssel wird für das jeweilige Jahr nach Erlass der 2. VO über den Finanzausgleich unter den Ländern berechnet und veröffentlicht.

 

Rz. 4

Die Quote richtet sich außerdem nach dem Ausgleich der Länder für den Bestand der Anzahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, denen in den Ländern Jugendhilfe gewährt wird und die nicht verteilt werden können, weil sie vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereist sind. In welchem Rhythmus die Aufnahmequote seit dem 2.5.2017 zu berechnen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Meldungen der Anzahl unbegleiteter Kinder und Jugendlicher durch die Jugendämter und Bundesländer erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 27.4.2017 weiterhin werktäglich, die Aufnahmepflicht wird im Monatsrhythmus ermittelt (Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42c Rz. 23).

2.2 Anrechnung auf die Aufnahmequote (Abs. 2 und 3)

 

Rz. 5

Abs. 2 regelt die Anrechnung der Anzahl der in einem Land infolge des Verteilungsausschlusses verbleibenden Kinder und Jugendlichen oder infolge der Übernahme der Zuständigkeit eines örtlichen Trägers nach § 88a Abs. 2 von einem Land aufgenommenen Minderjährigen auf dessen Aufnahmequote nach Abs. 1. Nach Abs. 3 ist in einer Übergangsphase von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der tagesaktuelle Bestand in den Ländern auf die Aufnahmequote nach Abs. 1 anzurechnen. Die Ermittlung des Bestands erfolgt über werktägliche Meldungen der Zu- und Abgänge (vgl. § 42b Abs. 6).

3 Literatur

 

Rz. 6

Vgl. die Angaben zu § 42a.

4 Anhang: Verteilungsquoten der Erstverteilung der Asylsuchenden (EASY) für das Jahr 2023

 

Rz. 7

Die Aufnahmequote richtet sich nach dem sog. "Königsteiner Schlüssel". Die jährliche Neuberechnung wird durch das Büro der gemeinsamen Wissenschaftskonferenz durchgeführt und legt zu zwei Dritteln das Steueraufkommen und zu einem Drittel die Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes zugrunde. Die Berechnung orientiert sich an den §§ 45, 46 Abs. 2 AsylG (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – www.bamf.de).

 
Baden-Württemberg 13,04061 %
Bayern 15,56072 %
Berlin 5,18995 %
Brandenburg 3,02987 %
Bremen 0,95379 %
Hamburg 2,60343 %
Hessen 7,43709 %
Mecklenburg-Vorpommern 1,98045 %
Niedersachsen 9,39533 %
Nordrhein-Westfalen 21,07592 %
Rheinland-Pfalz 4,81848 %
Saarland 1,19827 %
Sachsen 4,98208 %
Sachsen-Anhalt 2,69612 %
Schleswig-Holstein 3,40578 %
Thüringen 2,63211 %

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