Rz. 46

Bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen (zur Altersbestimmung vgl. § 42f und unter Anwendung von § 33a SGB I OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 4.3.2013, OVG 6 S 3.13, OVG 6 M 5.13), die unbegleitet nach Deutschland kommen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), ist gemäß Abs. 3 Satz 4 unverzüglich die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers zu veranlassen. Dieser ist sodann berechtigt, die Rechte des Personensorge- oder Erziehungsberechtigten wahrzunehmen. Abs. 3 Satz 4 betrifft den Fall, dass die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme nicht widersprechen. Die Bestellung eines Amtsvormundes lässt die Erforderlichkeit der Inobhutnahme nicht entfallen. Die bloße Existenz eines Personensorgeberechtigten, der anderweitige Hilfen beantragen könnte, lässt das Problem des akuten Unterkunfts- und Betreuungsbedarfs ungelöst (Bay. VGH, Beschluss v. 23.9.2014, 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865).

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