Rz. 46

Satz 4 schließlich räumt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein Recht auf Beteiligung bei der Auswahl dieser Pflegeperson ein.

 

Rz. 47

Die Regelung ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet, sodass das Beteiligungsrecht nur in Ausnahmefällen verweigert werden kann.

 

Rz. 48

Sinn der Regelung ist es sicherzustellen, dass etwaige Kenntnisse des örtlichen Jugendamtes im Hinblick auf die Eignung der Pflegeperson in die Auswahlentscheidung einbezogen werden können (vgl. BR-Drs. 5/21 S. 89 = BT-Drs. 19/26107 S. 91 die Gesetzesmaterialien nennen hierzu allerdings fälschlicherweise Satz 3 und nicht Satz 4).

 

Rz. 49

Die Beteiligung ist durch den zuständigen Jugendhilfeträger sicherzustellen.

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