Rz. 2

Vorgängervorschrift zu Abs. 3 ist § 36 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in seiner bis zum 9.6.2021 geltenden Fassung, der eine Konkretisierung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 enthielt (vgl. BR-Drs. 5/21, S. 89 = BT-Drs. 19/26107, S. 91; die Regelungen stellen eine Konkretisierung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 dar). Vorgängervorschrift zu Abs. 4 ist § 37 Abs. 2a in seiner bis zum 9.6.2021 geltenden Fassung, der von seiner Struktur und dem Inhalt identisch ist mit § 37b Abs. 2a und lediglich redaktionell entzerrt wurde, indem die Regelungsgegenstände in § 37 Abs. 2a Satz 2 in 2getrennte Sätze des § 37c Abs. 4 (hier Sätze 2 und 3) überführt wurden (BR-Drs. 5/21, S. 89 = BT-Drs. 19/26107, S. 92).

 

Rz. 3

Im Übrigen bestehen keine Vorgängervorschriften.

 

Rz. 4

Inhalt der Vorschrift ist die Perspektivklärung, die ergänzende Regelungen und Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie enthält. Thematisch erfasst die Perspektivklärung die Erarbeitung einer klaren Perspektive und damit die Sicherheit über den Lebensmittelpunkt des Kindes bzw. des Jugendlichen. Dabei kann die Perspektive sowohl die Rückkehr in die Herkunftsfamilie beinhalten als auch zum Adoptionsvorrang führen. Abgegrenzt wird dies über den Begriff des vertretbaren Zeitraums. Die prozesshafte Perspektivklärung wird damit als grundlegendes Element und als Bestandteil der Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie explizit im SGB VIII geregelt (BR-Drs. 5/21, S. 4 + 44 = BT-Drs. 19/26107, S. 4 + 51).

 

Rz. 5

Korrespondierende Regelungen sind insoweit §§ 36 und 37. Außerdem steht § 37c in Zusammenhang mit § 1697a BGB, der durch Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) vom 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 eingefügt wurde und das Kindeswohlprinzip im Bürgerlichen Gesetzbuch festschreibt. Die beiden Regelungen – also § 37c und § 1697a BGB – gewährleisten nach den Vorstellungen der Gesetzesverfasser einen gewissen Gleichlauf der handlungsleitenden Wertungen für Jugendamt und Familiengericht, die während der Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens parallel dem staatlichen Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet sind (BR-Drs. 5/21, S. 135, 136 = BT-Drs. 19/26107, S. 132; vgl. auch bei Cirullies, FamRB 2021, 346, 348).

 

Rz. 6

Struktur der Vorschrift: Abs. 1 Satz 1 ordnet an, im Hilfeplan prozesshaft auch die Perspektive der Hilfe zu klären; nach Abs. 1 Satz 2 ist der Stand der Perspektivklärung zu dokumentieren. Abs. 2 Satz 1 konkretisiert die Maßstäbe für die Perspektivklärung und stellt insoweit auf den vertretbaren Zeitraum ab, in dem die Bedingungen in der Herkunftsfamilie entsprechend für eine Rückkehr zu bessern sind, damit korrespondiert die Regelung mit dem Rückkehrvorrang bzw. dem Vorrang der Herkunftsfamilie i. S. d. § 37 Abs. 1 Satz 2. Abs. 2 Satz 2 beinhaltet die Regelung zur Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensperspektive, die Regelung korrespondiert damit mit der Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 3, die weitgehend gleich formuliert ist. Abs. 2 Satz 3 ordnet ausdrücklich die Prüfung an, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt; also den Adoptionsvorrang. Abs. 3 stellt einige allgemeine Grundsätze auf, so sieht Abs. 3 Satz 1 die Beteiligung bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegeperson vor, Abs. 3 Satz 2 beinhaltet Regeln zum Wunsch- und Wahlrecht, Abs. 3 Satz 3 betrifft einen ausgeübten Wunsch einer in § 78a genannten Leistung, schließlich regelt Abs. 3 Satz 4 die Beteiligung des örtlich zuständigen Trägers, wenn eine Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen Träger hat. Abs. 4 regelt schließlich die ursprünglich in § 37 Abs. 2a a. F. normierte Regeln zu den Dokumentationspflichten im Hilfeplan. Abs. 4 Satz 1 stellt die Grundregel zur Dokumentationspflicht auf; Abs. 4 Satz 2 betrifft spezielle Regelungsgegenstände für die Dokumentation, Abs. 4 Satz 3 regelt die Dokumentation bei Hilfen für junge Volljährige und Abs. 4 Satz 4 stellt eine Regel bei einem örtlichen Zuständigkeitswechsel auf.

 

Rz. 7

Sinn der neuen Regelung in § 37c ist die Schaffung eines einheitlichen rechtlichen Rahmens. Die Vorschrift hat damit Sammelfunktion. Zur Verbesserung der Perspektivklärung und einer die Kontinuität sichernden Hilfeplanung unter Beachtung des kindlichen Zeitempfindens werden die hierauf gerichteten Planungsanforderungen, die bislang in § 36 Abs. 1 und § 37 geregelt waren, in einer Vorschrift zusammengeführt und konkretisiert (BR-Drs. 5/21, S. 88 = BT-Drs. 19/26107, S. 91). Die Perspektivklärung dient daher dem Kindeswohl dadurch, dass damit dem Kind bzw. dem Jugendlichen Sicherheit über seinen Lebensmittelpunkt gegeben wird, sei es durch das Aufzeigen einer Rückkehr(-möglichkeit) in die Herkunftsfamilie oder sei es durch eine (mögliche) Adoption. Mit der Perspektivklärung sollen daher Verunsicherungen des Kindes oder Jugendlichen reduziert und Transparenz und Kontinu...

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