Rz. 29

Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; das ordnet § 21 SGB IX an. Deshalb verweist Satz 5 für die Durchführung des Verfahrens zur Gesamtplanung auf die Vorschriften im Kapitel 7 (Gesamtplanung) des SGB IX; also auf die §§ 117 bis 122 SGB IX.

 

Rz. 30

In Bezug auf die in diesem Rahmen ermittelten Leistungen der Eingliederungshilfe bedarf es keines Antrags. § 108 Abs. 2 SGB IX sieht vor, dass es für Leistungen, deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist, eines Antrages nicht bedarf (vgl. so auch die ausdrücklichen Gesetzeserwägungen, vgl. BR-Drs. 5/21 S. 85 = BT-Drs. 19/26107 S. 88).

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