Rz. 28

Die Kenntnisgabe muss dabei nach Nr. 1 vor der Selbstbeschaffung und dabei grundsätzlich so rechtzeitig erfolgen, dass der Jugendhilfeträger zu pflichtgemäßer Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist (BVerwG, Urteil v. 11.8.2005, 5 C 18/04 Rz. 19; BVerwG, Urteil v. 28.9.2000, 5 C 29/99 Rz. 11; auf die rechtzeitige Antragstellung stellt auch ab VG Köln, Urteil v. 15.12.2011, 26 K 1306/11). Diese Verpflichtung reicht dabei allerdings nicht soweit, dass der Antrag so rechtzeitig gestellt wird, dass aus Sicht des Jugendamtes noch alternative Möglichkeiten der Bedarfsdeckung – etwa im öffentlichen Schulsystem – verfügbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.11.2015, 12 A 1542/15 Rz. 5). § 36a Abs. 3 Satz 2 sieht insoweit eine Ausnahmeregelung für die rechtzeitige Kenntnisgabe vor. Beschafft sich daher ein Leistungsberechtigter eine Leistung, bevor der Jugendhilfeträger überhaupt Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt hat, liegt regelmäßig eine unzulässige Selbstbeschaffung vor (Bay VGH, Beschluss v. 25.6.2019, 12 ZB 16.1920 Rz. 35). Wird indes eine bestimmte Hilfeleistung zeitabschnittweise erbracht und hat der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger erst nach Beginn der Maßnahme vom Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt, kommt eine Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 gleichwohl dann in Betracht, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist (Bay VGH, Beschluss v. 25.6.2019, 12 ZB 16.1920 Rz. 36 m. w. N.; so auch v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 36a Rz. 51).

 

Rz. 29

Ein Inkenntnissetzen des Jugendhilfeträgers i. S. d. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfordert eine eindeutige Willenserklärung des Hilfeberechtigten über den konkreten Bedarf in Form eines (nicht formgebundenen) Antrags vor der Selbstbeschaffung der Leistung (OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.11.2020, 10 LA 58/20 Rz. 26).

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