Rz. 10

Soweit der Untersuchungsgegenstand Verfahrenslotse – Satz 1 Nr. 1 – betroffen ist, soll insbesondere auf die Erfahrung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zurückgegriffen werden, die bereits vor dem 1.1.2024 Verfahrenslotsen eingesetzt haben (diese Regelung ist erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) eingefügt worden, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 74). Der Einsatz von Verfahrenslotsen ist damit zeitlich nicht erst auf die Zeit ab 1.1.2024 beschränkt, ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann vielmehr bereits ab sofort auch Verfahrenslotsen einsetzen (so ausdrücklich BT-Drs. 19/28870 S. 10, 99, 112).

 

Rz. 11

Aufgabe der Verfahrenslotsen ist es, in den Jugendämtern Eltern und junge Menschen mit Behinderungen sozialgesetzbuchübergreifend beraten und bei der Antragstellung unterstützen zu können (so die ausdrückliche Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 10; vgl. BR-Drs. 5/21 S. 75 = BT-Drs. 19/26107 S. 79). Der Sinn der Einführung von Verfahrenslotsen liegt in der Entlastung der jungen Menschen und ihrer Familien (BR-Drs. 5/21 S. 75 = BT-Drs. 19/26107 S. 79).

 

Rz. 12

Die Einführung von Verfahrenslotsen kann dabei auch im Rahmen von Modellprojekten erfolgen (BT-Drs. 19/28870 S. 12).

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