2.1 Untersuchungspflicht nach Abs. 1

2.1.1 Untersuchung der Regelungen §§ 10, 10b nach Satz 1

 

Rz. 5

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) begleitet und untersucht die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen für die Einführung der Verfahrenslosen im Sinne des § 10b (ab 1.1.2024) und zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen für die konkrete Ausgestaltung des Bundesgesetzes nach § 10 Abs. 3 Satz 4 (ab 1.1.2028).

 

Rz. 6

Hierzu wird das BMFSFJ einen Dialogprozess durchführen müssen, um insbesondere Länder und Kommunen, Fachverbänden aus Wissenschaft und Forschung und aus den Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe u. a. zusammenzubringen (BR-Drs. 5/21 S. 121 = BT-Drs. 19/26107 S. 119).

 

Rz. 7

Der Gesetzgeber sieht als technische Instrumente unter anderem die Einrichtung eines Internetportals vor. Das System ist als lernendes System angelegt und soll auch Raum für Nachsteuerungsmaßnahmen geben (BR-Drs. 5/21 S. 121 = BT-Drs. 19/26107 S. 119).

2.1.1.1 Verfahrenslotsen – Inkrafttreten von § 10b zum 1.1.2024 nach Nr. 1

 

Rz. 8

Sinn der Übergangsregelung in Nr. 1 ist es zu klären, ob die Einführung von Verfahrenslotsen beim Jugendamt im Jahr 2024 das Ziel der Zusammenführung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen im SGB VIII befördert (BR-Drs. 5/21 S. 121 = BT-Drs. 19/26107 S. 119). Sinn des Anspruchs auf einen Verfahrenslotsen ist die Verwirklichung und Unterstützung bei Ansprüchen auf Eingliederungshilfe, und zwar unabhängig davon, wer für die Leistung zuständig ist (Eicher, jM 2023, 192, 199, der den Verfahrenslotsen als Vorbild für das gesamte Rehabilitationsrecht ansieht).

2.1.1.2 Bundesgesetz – Inkrafttreten von § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 zum 1.1.2028 nach Nr. 2

 

Rz. 9

Sinn der Übergangsregelung in Nr. 2 ist es, die Maßgaben der konkreten Ausgestaltung des nach § 10 Abs. 3 Satz 4 erforderlichen Bundesgesetzes in der Übergangsphase zu ermitteln.

2.1.2 Erfahrung der örtlichen Träger nach Satz 2

 

Rz. 10

Soweit der Untersuchungsgegenstand Verfahrenslotse – Satz 1 Nr. 1 – betroffen ist, soll insbesondere auf die Erfahrung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zurückgegriffen werden, die bereits vor dem 1.1.2024 Verfahrenslotsen eingesetzt haben (diese Regelung ist erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) eingefügt worden, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 74). Der Einsatz von Verfahrenslotsen ist damit zeitlich nicht erst auf die Zeit ab 1.1.2024 beschränkt, ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann vielmehr bereits ab sofort auch Verfahrenslotsen einsetzen (so ausdrücklich BT-Drs. 19/28870 S. 10, 99, 112).

 

Rz. 11

Aufgabe der Verfahrenslotsen ist es, in den Jugendämtern Eltern und junge Menschen mit Behinderungen sozialgesetzbuchübergreifend beraten und bei der Antragstellung unterstützen zu können (so die ausdrückliche Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 10; vgl. BR-Drs. 5/21 S. 75 = BT-Drs. 19/26107 S. 79). Der Sinn der Einführung von Verfahrenslotsen liegt in der Entlastung der jungen Menschen und ihrer Familien (BR-Drs. 5/21 S. 75 = BT-Drs. 19/26107 S. 79).

 

Rz. 12

Die Einführung von Verfahrenslotsen kann dabei auch im Rahmen von Modellprojekten erfolgen (BT-Drs. 19/28870 S. 12).

2.1.3 Berücksichtigungsgebot nach Satz 3

 

Rz. 13

Bei Untersuchung zur Ermittlung der Anforderungen an das Bundesgesetz nach § 10 Abs. 4 Satz 3 findet das Bundesgesetz ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Bedingung für das Inkrafttreten von § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1.1.2027 erfolgen muss, besondere Berücksichtigung.

2.2 Untersuchungspflicht nach Abs. 2

2.2.1 Untersuchungszeitraum und Berichtspflicht nach Satz 1

 

Rz. 14

Satz 1 legt den Untersuchungszeitraum fest; so ist das BMFSFJ verpflichtet, die rechtlichen Wirkungen von § 10 Abs. 4 in den Jahren 2022 bis 2024 zu untersuchen.

 

Rz. 15

Damit sollen die Inhalte des Bundesgesetzes passgenau bestimmt werden; ausdrückliches gesetzgeberisches Ziel ist, dass weder Verschlechterungen für Leistungsberechtigte und Kostenbeitragspflichtige eintreten, noch dass eine Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten gegenüber der vierten Stufe des Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetzes ab 1.1.2023 eintritt (BR-Drs. 5/21 S. 122 = BT-Drs. 19/26107 S. 120).

 

Rz. 16

Über die Untersuchungsergebnisse ist das BMFSFJ dem Bundesrat bis Ende 2024 berichtspflichtig. Durch die Bestimmung des letzten Tages der möglichen Berichtspflicht am 31.12.2024 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, ausreichend Zeit für die Umsetzung und Ausgestaltung des Bundesgesetzes nach § 10 Abs. 4 Satz 3 zu schaffen (BR-Drs. 5/21 S. 122 = BT-Drs. 19/26107 S. 120). Bis zum 1.1.2027 muss daher ein weiteres Bundesgesetz verkündet sein, in dem die Einzelheiten zu den in § 10 Abs. 4 in seiner mit Wirkung ab dem 1.1.2028 vorgesehenen Fassung benannten Materien geregelt sein müssen (Lange, ZKJ 2023, 337).

2.2.2 Untersuchungsgegenstände nach Satz 2

 

Rz. 17

Die Untersuchungsgegenstände betreffen nach Satz 2 genau die Gegenstände, die auch im § 10 Abs. 4 Satz 3 vorgesehen sind – also leistungsberechtigte Personenkreis, Art und Umfang der Leistung, Kostenbeteiligung und Verfahren; wobei Satz 2 HS 2 etliche Konkretisierungen hierzu vornimmt.

2.2.3 Finanzielle Auswirkungen nach Satz 3

 

Rz. 18

Nach Satz 3 sind ausdrücklich Gegenstand der Untersuchung auch die möglichen finanziellen Auswirkungen (diese Regelung ist erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Fami...

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