Rz. 5

Die DO hat die Rechtsnatur einer Satzung i. S. d. §§ 33, 34 SGB IV. Sie ist als autonomes Selbstverwaltungsrecht der Unfallversicherungsträger zu qualifizieren. Es handelt sich demnach um untergesetzliche Normen, die dem Bundesrecht bzw. dem Landesrecht zuzuordnen sind, je nachdem, ob der erlassende Unfallversicherungsträger eine bundesunmittelbare oder eine landesrechtliche Körperschaft ist. Die DO bedarf als Satzung der Genehmigung durch die Aussichtsbehörde (§ 147). Aufsichtsbehörde für die bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften ist nach § 90 Abs. 1 SGB IV das Bundesversicherungsamt. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden führen die Aufsicht über die landesunmittelbaren Berufsgenossenschaften (§ 90 Abs. 2 SGB IV). Die Aufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der DO. Da bei der Aufstellung der DO ein bestimmter Gestaltungsspielraum besteht, dürfen Änderungen von der Aufsichtsbehörde in der vom Versicherungsträger vorgelegten DO nicht vorgenommen werden, sondern es darf nur die Angemessenheit der Regelungen überprüft werden. Wohl aber dürfen Anregungen und Ergänzungshinweise gegeben werden.

 

Rz. 6

Nach § 89 SGB IV kann die Aufsichtsbehörde, sofern die Genehmigung verweigert worden ist, der Berufsgenossenschaft eine angemessene Frist zur Aufstellung bzw. Änderung der DO setzen. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb der Frist nachgekommen, hat die Aufsichtsbehörde als Ersatzvornahme die DO aufzustellen. Das gleiche Verfahren wie bei erstmaliger Aufstellung der DO gilt bei Änderungen (§ 147 Abs. 4).

 

Rz. 7

Bei der Aufstellung der DO ist die Vertreterversammlung (§ 33 SGB IV) des Unfallversicherungsträgers bezüglich des Regelungsgehalts nicht frei, sondern an die gesetzlichen Vorgaben der §§ 144 bis 149a gebunden. Ferner ist die DO an dem leistungsrechtlichen Rahmen und den leistungsrechtlichen Grundsätzen des Beamtenrechts auszurichten. Darüber hinaus ist auch der sich aus § 69 Abs. 2 SGB IV ergebende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Das DO-Recht weist zwar viele Gemeinsamkeiten mit dem Beamtenrecht auf, weicht aber bezüglich der fachlichen Anstellungsbedingungen sowie des Beförderungs- und Aufstiegsrechts hiervon teilweise ab. Wie das Beamtenrecht, verfügt auch das DO-Recht über ein Laufbahnprinzip.

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