Rz. 12

Die in Abs. 4 genannten Berufskrankheiten-Tatbestände sind durch die Änderungs-VO v. 31.10.1997 eingeführt bzw. ergänzt worden. Sie können nach § 9 Abs. 1 SGB VII anerkannt werden, wenn der Versicherungsfall im Zeitraum ab 1.1.1993 eingetreten ist.

 

Rz. 13

Für die Berufskrankheit nach Nr. 4111 (Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Feinstaubdosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) × Jahre]) wird durch die Änderungs-VO v. 11.6.2009 (BGBl. I S. 1273) eine gesonderte Rückwirkungsregelung eingeführt. In der Begründung (BR-Drs. 242/09 S. 12) heißt es dazu: "Diese Berufskrankheit ist auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1.1.1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31.12.2009 bekannt geworden ist. Dazu heißt es in der Begründung: Die zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Anerkennung bereits bestehender Erkrankungsfälle ist bei dieser Berufskrankheit nicht sachgerecht. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen in Gestalt der kumulativen Feinstaubdosis können nur von Versicherten erfüllt werden, bei denen die hauptsächliche bergmännische Tätigkeit und damit die schädigende Einwirkung bereits Jahrzehnte vor der Aufnahme der Erkrankung in die Berufskrankheitenliste lag. Im Gegensatz zu anderen Berufskrankheiten setzte sich die potentielle Gefährdung der Versicherten danach nicht mehr fort. Aufgrund der sich ständig verbessernden Belüftungsverhältnisse im Steinkohlenbergbau konnte die Feinstaubkonzentration so weit abgesenkt werden, dass die für eine Anerkennung als Berufskrankheit erforderliche Staubdosis nicht mehr erreicht werden konnte. Die Berufskrankheit Nummer 4111 wirkte daher bereits bei ihrem Inkrafttreten faktisch ausschließlich in die Vergangenheit und hat deshalb Ausnahmecharakter."

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