Rz. 10

Die in Abs. 2 genannten Berufskrankheiten-Tatbestände sind durch die Änderungs-VO v. 11.6.2009 eingeführt bzw. ergänzt worden. Hinsichtlich der Berufskrankheiten Nr. 2112 (Gonarthrose), Nr. 4114 (Synkanzerogenese) und Nr. 4115 (Siderofibrose) ist nach Abs. 2 Satz 1 die letzte Verordnung zur Änderung der BKV v. 5.9.2002 (BGBl. I S. 3541) maßgebend. Deshalb kann eine Anerkennung dieser Berufskrankheiten rückwirkend ab 1.10.2002 erfolgen.

 

Rz. 10a

Hinsichtlich der Berufskrankheit Nr. 4113 (Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) ist nach Abs. 2 Satz 2 die BKV v. 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623) maßgebend, weil der Ärztliche Sachverständigenbeirat bereits im November 1997 empfohlen hat, diese Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen. Deshalb kann eine Anerkennung dieser Berufskrankheit rückwirkend ab 1.12.1997 erfolgen.

 

Rz. 10b

Die Berufskrankheit Nr. 1318 (Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol) beinhaltet lediglich eine Konkretisierung des bereits vorhandenen Berufskrankheiten-Tatbestandes in Nr. 1303 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol) der Anl. 1. Es handelt sich daher um keine neue Berufskrankheit. Vielmehr sind die besonderen benzolverursachten Erkrankungen des Blutes aus der bisherigen Berufskrankheit Nr. 1303 herausgenommen und in einer eigenständigen Berufskrankheiten-Nummer definiert worden. Aus diesen Gründen ist eine gesonderte zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Anerkennung bereits bestehender Erkrankungsfälle nicht gerechtfertigt (vgl. BR-Drs. 242/09).

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