Rz. 9a

Die Rückwirkungsregelungen des § 9 Abs. 2a SGB VII gelten (nur) für die ab 1.1.2021 eingeführten "künftigen" Berufskrankheiten. Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die vor dem 1.1.2021 in der Anlage 1 zur BKV bezeichnet worden sind, gilt § 6 in der am 1.1.2021 geltenden Fassung (vgl. die Komm. zu § 218b SGB VII und § 9 SGB VII Rz. 77).

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