Rz. 76

Der am 1.1.2021 in Kraft getretene Abs. 2a enthält eine Rückwirkungsregelung für diejenigen Fälle, in denen Versicherte bei der Aufnahme einer Krankheit in die Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zur BKV) bereits erkrankt sind (Bestandsfälle). Der Eintritt des Versicherungsfalls wird für alle Bestandsfälle im Gesetz festgelegt.

  • Gemäß Abs. 2a Nr. 1 ist für Fälle des Abs. 1 ("Listen-BKs") der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bezeichnung der Krankheit in der BKV in Kraft getreten ist.
  • Gemäß Abs. 2a Nr. 2 HS 1 ist für die Fälle des Abs. 2 ("Wie-BKs") der Zeitpunkt maßgebend, in dem die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgelegen haben.
  • Gemäß Abs. 2a Nr. 2 HS 2 ist maßgeblich das Datum der Beschlussfassung im Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten, wenn eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen wurde. Dies entspricht der zuvor geübten Verwaltungspraxis. Im Sinne der Rechtsklarheit wird dieser Zeitpunkt in Abs. 2a ausdrücklich gesetzlich bestimmt.
  • Sofern eine Anerkennung als "Wie-Berufskrankheit" ohne eine entsprechende Empfehlung des Sachverständigenbeirats erfolgt, wird allgemein auf das Vorliegen der in Abs. 2 geforderten neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft abgestellt, also etwa auf den Zeitpunkt, der in einem Gutachten in einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung über das Vorliegen solcher Erkenntnisse festgestellt ist (BT-Drs. 19/17586 S. 103).
 

Rz. 77

Nach zuvor geltendem Recht hatte jeweils § 6 BKV festgelegt, ob und in welchem Umfang in Bestandsfällen eine Anerkennung als Berufskrankheit möglich war. Dabei wurde i. d. R. durch sog. "Stichtagsklauseln" nur ein Teil der Bestandsfälle einbezogen. In den letzten beiden Änderungsverordnungen wurden alle Bestandsfälle in die Anerkennung einbezogen (vgl. dazu Rz. 63 sowie § 6 BKV und die Komm. dazu). Die Regelungen des § 6 BKV gelten gemäß § 218b für die rückwirkende Anerkennung der vor dem 1.1.2021 in der Anlage 1 zur BKV verzeichneten Berufskrankheiten auch weiterhin. Die Rückwirkungsregelung in Abs. 2a gilt nur für die ab 1.1.2021 eingeführten Berufskrankheiten (BT-Drs. 19/17586 S. 111).

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