Rz. 5

Gemäß Abs. 2 Satz 1 sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, sogleich bei Einleitung eines Feststellungsverfahrens die zuständigen Stellen zu unterrichten. Durch die Weitergabe der Anzeige des Unternehmers über den Verdacht für das Bestehen einer Berufskrankheit (vgl. § 193 Abs. 2 SGB VII Rz. 9) oder die Unterrichtung durch den Unternehmer (vgl. § 193 Abs. 7 SGB VII Rz. 12) wird der Pflicht Genüge getan. Gleiches gilt für die Berufskrankheiten-Anzeige durch einen Arzt nach § 202 SGB VII.

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