Rz. 12

Durch Mitunterzeichnung bzw. durch Unterrichtung werden Betriebs- oder Personalrat, sowie durch Unterrichtung der Sicherheitsfachkraft und des Betriebsarztes (soweit vorhanden) wird gewährleistet, dass diese ihren Aufgaben nach § 89 BetrVG bzw. § 81 PersVG und nach dem SGB VII nachgehen können. Nach Abs. 7 sind die Arbeitsschutzbehörden zu beteiligen. Der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterliegen alle Unternehmen mit Ausnahme der Hausangestellten in privaten Haushalten. Im Bergbau sind die Bergbehörden zuständig (§ 69 BBergG). Zuständige Landesbehörde für den medizinischen Arbeitsschutz (Satz 3) ist der staatliche Gewerbearzt.

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