Rz. 37

Wirtschaftliche Vorteile sind schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie durch die neue Tätigkeit im Vergleich zur aufgegebenen Tätigkeit aufgetreten sind (vgl. Becker, § 9 SGB VII Rz. 441 m. w. N.). Dies folgt aus der Rechtsnatur der Vorteilsausgleichung. Im Einzelnen kommen als Vorteile in Betracht:

  • Betriebliche Sozialleistungen,
  • Niedrigere Fahrtkosten zur neuen Arbeitsstelle,
  • Werkswohnung oder niedrigere Miete bei gleichwertiger Wohnung,
  • Zuschüsse, z. B. zum Kantinenessen.
 

Rz. 38

Die Nachteile und auch die anzurechnenden Vorteile müssen in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang zur Aufgabe der Tätigkeit stehen (BSG, Urteil v. 10.3.1994, 2 RU 27/93). Ein solcher Zusammenhang besteht bei einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG (BSG, Urteil v. 4.5.1999, B 2 U 9/98 R) oder bei einer Abfindung wegen des betriebsbedingten Verlustes des Arbeitsplatzes (LSG Berlin, Urteil v. 21.10.1999, L 3 U 12/99, und nachfolgend BSG, Urteil v. 27.6.2000, B 2 U 107/00 B) nicht.

 

Rz. 38a

Leistungen Dritter sind aber nur dann anzurechnen, wenn sie auch in einem wirtschaftlichen inneren Zusammenhang mit der Tätigkeitsaufgabe stehen. Ein solcher Zusammenhang wird verneint, wenn Versicherte Einkünfte von Dritten (z. B. Betriebsrenten vom Arbeitgeber) erzielen, die ihnen zwar im Zusammenhang mit der Ausübung einer Beschäftigung, nicht aber wegen deren gesundheitsbedingter Aufgabe zugesagt worden sind. Gleiches gilt für Leistungen aus privaten Versicherungen. Diese können und sollen Personen erwerben, um neben den Leistungen der sozialen Sicherungssysteme eine weitere Absicherung gegen Lebensrisiken wie Krankheit, Behinderung, Erwerbslosigkeit, Alter und ähnliches zu haben. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass wegen der unvollständigen Absicherung im Bereich der Sozialversicherung eine ergänzende Sicherung durch private Vorsorge oder durch Leistungen Dritter angestrebt werden soll. Solchen außerhalb der Sozialversicherung erworbenen Vermögenswerten kommt dann aber nicht die Funktion zu, Sozialversicherungsträger wie diejenigen der gesetzlichen Unfallversicherung von ihrer Leistungspflicht zu entlasten (BSG, Urteil v. 18.9.2012, B 2 U 15/11 R).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge