Rz. 9

Die Gefahr des Wiederauflebens kommt in Betracht, wenn die Berufskrankheit bereits zuvor ausgebrochen war, wenn also alle Voraussetzungen des Berufskrankheiten-Tatbestandes gegeben waren und der Versicherungsfall eingetreten war. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Krankheit ausgeheilt war, nun aber mit einem erneuten Ausbruch der Krankheit zu rechnen ist, wenn die gefährdende Tätigkeit fortgesetzt wird. Dies kommt insbesondere bei chronischen Erkrankungen mit sporadisch auftretenden Krankheitsschüben in Betracht, z. B. bei der Berufskrankheit nach Nr. 5101 (Hauterkrankungen) oder nach Nr. 4301 oder 4302 (obstruktive Atemwegserkrankungen).

 

Rz. 10

Fraglich ist, ob bei einer Berufskrankheit, bei der das Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit zwingende Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles ist (z. B. bei den Wirbelsäulenberufskrankheiten nach Nr. 2108 bis 2110) ein Wiederaufleben dann angenommen werden kann, wenn der Versicherte die gefährdende Tätigkeit wieder aufnimmt (bejahend: Mehrtens/Brandenburg, § 3 BKV Rz. 2.3, und Koch, in: Lauterbach § 3 BKV Rz. 60). Vom Wortlaut her ist in Abs. 1 Satz 1 das Wiederaufleben der Berufskrankheit und nicht die Wiederaufnahme der gefährdenden Tätigkeit genannt. Ausgehend vom Regelungszusammenhang mag jedoch auch die Wiederaufnahme der gefährdenden Tätigkeit im Wege der Auslegung einbezogen werden müssen(vgl. Becker, § 9 SGB VII Rz. 389). Ausgehend von der o. g. Entscheidung des BSG (vgl. Rz. 8) dürften indes die Voraussetzungen für Leistungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sein, weil die Berufskrankheit nicht wiederauflebt, sondern lediglich eine weitere Voraussetzung des Berufskrankheitentatbestandes wegfällt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge