Rz. 8

Die Gefahr des Entstehens der Berufskrankheit setzt voraus, dass das tatbestandliche Krankheitsbild noch nicht voll ausgeprägt und dauerhaft vorliegt. Es reicht aus, dass Krankheitssymptome vorliegen, aus denen die Gefährdungslage resultiert. Die Berufskrankheit muss noch nicht zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit gezwungen haben, wie es Nr. 2108, 2109, 2110 und auch Nr. 4301, 4302 tatbestandlich fordern. Eine Hauterkrankung muss noch nicht schwer und wiederholt rückfällig aufgetreten sein, wie Nr. 5101 es verlangt. Ist die das tatbestandliche Krankheitsbild hingegen bereits voll ausgeprägt und liegt dauerhaft vor, es fehlt jedoch an der vollständigen Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit, die der jeweilige Tatbestand verlangt, so besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1. Dann besteht nicht mehr die Gefahr des Entstehens der Berufskrankheit, sondern diese ist bereits entstanden (BSG, Urteil v. 22.3.2011, B 2 U 4/10R).

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