Rz. 25

Der Inhalt der Mitteilung wird durch Satz 1 näher beschrieben; die Übermittlung betrifft die Daten, die aus ihrer Sicht – also aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde oder das Gerichts – zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlich sind. Diese Konkretisierung des Inhalts mit der Formulierung "... aus ihrer Sicht ...", mit der ausdrücklich auf die Perspektive der mitteilenden Stelle abgestellt wird, ist erst durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) in den Gesetzestext eingefügt worden (vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 79, 113 und BR-Drs. 5/21 (Beschluss), Nr. 56, S. 61).

 

Rz. 26

Die Formulierung "... aus ihrer Sicht ...", bedeutet, dass nur bei Gericht oder den Strafverfolgungsbehörden bekannte Umstände Gegenstand der Datenübermittlung sein können (vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 113); Satz 1 begründet daher keine eigenständige Ermittlungspflicht der Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden. Diese obliegt allein dem Jugendamt; ebenso wie die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung selbst. Der Primat des Jugendamts bleibt insoweit unangetastet. Die Mitteilungspflicht ist daher beschränkt auf tatsächlich vorhandenes Wissen.

 

Rz. 27

Dabei sind nur die Daten und Tatsachen zu übermitteln, die das Gericht oder die Strafverfolgungsbehörde zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung für erforderlich hält; erforderliche Daten. Die Mitteilungspflicht ist daher beschränkt auf die zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten und Tatsachen (BR-Drs. 5/21 S. 125 = BT-Drs. 19/26107 S. 123). Insoweit besteht eine gewisse Einschätzungsprärogative der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden, welche Daten hierunter fallen .

 

Rz. 28

Sinn der Beschränkung der Mitteilungspflicht auf erforderliche Daten ist insbesondere auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen (BR-Drs. 5/21 S. 125 = BT-Drs. 19/26107 S. 122). Die Interessen des Betroffenen werden geschützt durch die Eingrenzung der Mitteilungspflicht auf die zur Gefahrenabwendung erforderlichen Informationen. Deshalb ist i. S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch zu prüfen, ob die Weitergabe von Daten zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen sind; die Weitergabe nicht erforderlicher Daten kann zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen führen.

 

Rz. 29

Da die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt liegt und deshalb ggf. zur Einschätzung einer solchen nicht alle Daten übermittelt worden sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass dem Jugendamt auf dessen weitere Rückfragen (insbesondere in sehr eiligen Fällen) ergänzende Informationen zu übermitteln sein können (vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 113); aber auch hier beschränkt das bei Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde vorhandene Wissen die Mitteilungspflicht.

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