Rz. 19

Neben den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe macht die Vorschrift ausdrücklich auch die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe – also die Landesjugendämter – zu Adressaten der Meldungen. Die Landesjugendämter als betriebserlaubniserteilende Behörden werden daher auch zu Adressaten der Meldungen im Falle ihrer Zuständigkeit (die Ergänzung der Landesjugendämter als Adressaten der Meldungen erfolgte durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) vgl.: BT-Drs. 19/28870, S. 79, 113 vgl. auch BR-Drs.. 5/21 (Beschluss), Nr. 56, S. 61 unter Bezugnahme auf Nr. 35 MiStra).

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