Rz. 16

Adressat der Pflicht zur Mitteilung ist zunächst der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (zur Rolle des Trägers vgl. auch: DIJuF-Rechtsgutachten v. 25.7.2022, SN_2022_0848 Gö, JAmt 2022 S. 593).

 

Rz. 17

Sinn der Adressierung an den Jugendhilfeträger ist es, den Entscheidungsprimat des Jugendamtes in allen jugendhilferechtlichen Angelegenheiten sicherzustellen. Das Jugendamt verfügt über die nötige Expertise und kann entscheiden, ob Maßnahmen im Kinderschutz erforderlich sind und, bejahendenfalls, welche konkreten Schritte insoweit vorgenommen werden sollten (BR-Drs. 5/21 S. 126 = BT-Drs. 19/26107 S. 123).

 

Rz. 18

Die Adressatenbezogenheit der Regelung in Abs. 1 Satz 1 ergibt sich auch und insbesondere aus der Wahl der Überschrift des durch das KJSG v. 3.6.2021 mit Wirkung zum 10.6.2021 neu eingefügten § 5. Die Regelung trägt den Titel: "Mitteilungen an das Jugendamt". Der Titel geht zurück auf die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss); vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 79, 113 und BR-Drs. 5/21 (Beschluss), Nr. 56, S. 61. Die Überschrift sollte so an den ebenfalls geänderten Normtext angepasst werden, da nunmehr ausdrücklich mit der Formulierung "... aus ihrer Sicht ..." auf die Perspektive der mitteilenden Stelle abgestellt wurde; ursprünglich sollte die Vorschrift den Titel "Zusammenwirken von Strafverfolgungsbehörden und Jugendamt" tragen (vgl. BR-Drs. 5/21 S. 27 = BT-Drs. 19/26107 S. 36).

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