Rz. 37

§ 7 Abs. 3 enthält Freibeträge bei Erzielung von Erwerbseinkommen. Die Vorschrift soll einen Anreiz zur Selbsthilfe schaffen. Der Freibetrag beträgt 25 % des eventuellen Arbeitseinkommens, er wird jedoch seit dem 1.3.2015 gedeckelt auf maximal 50 % (bis zum 28.2.2015: 60 %) des sog. Taschengeldbetrags nach § 3 Abs. 1 und die Beträge in § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4). Ebenfalls seit dem 1.3.2015 ist § 7 Abs. 3 Satz 2 eine Einkommensbereinigung vorgesehen, die den Regelungen in § 82 Abs. 2 SGB XII entspricht. Da eine entsprechende Regelung im AsylbLG bis zum 28.2.2015 fehlte, war das Einkommen zuvor analog § 82 Abs. 2 SGB XII um Steuern, Sozialversicherungsbeiträge etc. bereinigt worden (wohl allg. Auffassung; vgl. nur Birk, in: LPK-SGB XII, § 7 AsylbLG Rz. 9). Es ist aber zu begrüßen, dass der Gesetzgeber nunmehr Klarheit geschaffen hat. Wegen weiterer Einzelheiten kann auf die Kommentierung zu § 82 Abs. 2 SGB XII verwiesen werden.

 

Rz. 37a

Wenn der nach dem AsylbLG leistungsberechtigte Personenkreis Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug nach § 18 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) leistet, ist das ihm gezahlte Taschengeld dagegen als Einkommen i. S. d. § 7 Abs. 1 anzusehen (Deibel, ZFSH/SGB 2016 S. 528). Das Taschengeld ist auch kein zweckgebundenes Einkommen i. S. d. § 83 Abs. 1 SGB XII, denn es steht dem Empfänger zur freien Verfügung (Deibel, a. a. O.).

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