Rz. 14

Zum Vermögen zählt der Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder mit Geldeswert in der Hand der Leistungsberechtigten, soweit sie außerhalb des Bedarfszeitraums zugeflossen sind (Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 7 Rz. 57; Herbst, in Mergler/Zink, SGB XII, AsylblG, § 7 Rz. 26). Mit anderen Worten: Vermögen ist das, was er im Bedarfszeitraum bereits hat (BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 35/07 R). Ebenso wie Einkommen muss auch das Vermögen aktuell verfügbar sein. Das ist dann der Fall, wenn es aktuell zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann. Erst dann, wenn dies festgestellt wird, ist weiter zu prüfen, ob der Einsatz des Vermögens gemäß Abs. 5 abverlangt werden kann.

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