Rz. 8

Anders als der Anspruch des Ausländers, der etwa bei Krankenhilfeleistungen nach § 4 bereits mit der Kenntnis des Leistungsträgers einsetzt, setzt der Anspruch des Nothelfers nach Satz 2 einen Antrag des Nothelfers bei dem zuständigen Leistungsträger voraus. Hinsichtlich des Begriffes "zuständiger Leistungsträger" ist zu beachten, dass es für Ansprüche nach Satz 1 keine besondere Zuständigkeit geben kann, es wird hinsichtlich des Begriffes der Zuständigkeit vielmehr auf die bestehenden – auch örtlichen – Zuständigkeiten abzustellen sein, die in §§ 10, 10a näher geregelt sind. Kann ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. d. § 10a Abs. 2 nicht festgestellt werden, bestimmt sich der örtlich zuständige Leistungsträger i. d. R. nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Ausländers (§ 10a Abs. 1 Satz 2), soweit kein Fall des § 10a Abs. 1 Satz 1 vorliegt (noch gültige Verteilung bzw. Zuweisung des Ausländers). Der Antrag muss innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Arzt oder das Krankenhaus von der Hilfebedürftigkeit nach dem AsylbLg erfährt. Dem Nothelfer ist zuzubilligen, zunächst nach einem vorrangigen Leistungsträger zu suchen (z. B. die Krankenkasse). Auch die Fristlänge hängt davon ab. Welche Fristlänge maßgeblich ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Interessen des Nothelfers auf der einen und des Leistungsträgers auf der anderen Seite sind abzuwägen (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 6a Rz. 28).

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