Rz. 21

Die Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern nach Abs. 1 Satz 1 Fallgruppe 3 sind abzugrenzen von den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach Vorschriften des SGB VIII. Im SGB VIII sind zahlreiche Leistungen normiert, die auch den Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG zustehen. Dazu gehören die Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII, die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII sowie Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII und Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII. Diese Leistungen können auch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG beanspruchen (BVerwG, Urteil v. 24.6.1999, 5 C 24/89). Sonstige Leistungen nach § 6 sind gegenüber Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach ihrer Zielsetzung abzugrenzen. Steht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder die Unterstützung der Erziehung im Vordergrund, so kommen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht. Leistungen nach dem AsylbLG dienen der Existenzsicherung (Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 6 Rz. 91; BSG, Urteil v. 24.3.2009, B 8 SO 29/07 R).

 

Rz. 22

Zum nach Abs. 1 Satz 1, Fallgruppe 3 anzuerkennenden Sonderbedarf gehören insbesondere Kosten der Einschulung und laufender Schulbedarf (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 6 Rz. 22), soweit dieser nicht bereits in den Bedarfssätzen nach § 3a berücksichtigt ist. Einen Anspruch auf einen Integrationshelfer hat das SG Hildesheim zu Recht im Fall eines behinderten Kindes angenommen (Beschluss v. 30.8.2012, S 42 AY 140/12 ER). Einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung eines hochgradig sehbehinderten Kindes abgelehnter Asylbewerber in einer Schule für Sehbehinderte hat das VG Sigmaringen bejaht (Urteil v. 2.4.2003, 5 K 781/02). Das VG München hat den Anspruch eines mehrfach behinderten Kindes auf Aufnahme in einen integrativen Kindergarten aus § 6 hergeleitet (Urteil v. 26.6.2002, M 18 K 01.4925). Einen Anspruch auf Beihilfe zu einer Klassenfahrt hat das VG Aachen (Urteil v. 23.8.1999, 6 L 898/99) unter Hervorhebung der Umstände des Einzelfalls bei einem nicht schulpflichtigen Kind bejaht, das bereits 8 Jahre in Deutschland lebt und in einen Klassenverband eingebunden ist. Das LSG Sachsen-Anhalt hat die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts (Kosten für eine Bahnfahrt des Vaters) als besonderes Bedürfnis des Kindes i. S. d. Abs. 1 Satz 1 angesehen und einen Anspruch im Eilverfahren bejaht (Beschluss v. 3.1.2006, L 8 B 11/05 AY ER).

 

Rz. 23

Muss ein Kind in einer Pflegefamilie untergebracht werden, weil die Eltern mit der Pflege und Erziehung überfordert sind, handelt es sich nach Ursache und Zweck der Leistung nicht um Eingliederungshilfe nach dem SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz, sondern um Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII (OVG Münster, Beschluss v. 30.4.2004, 12 B 308/04; a. A. wohl VG Köln, Beschluss v. 14.1.2004, 21 L 96/04, das einen Anspruch nach § 6 in einem Fall wohl als gegeben ansah, in dem das Kind seit seiner Geburt an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt).

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