0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 13.8.2019 (BGBl. I S. 1290) mit Wirkung zum 1.9.2019 eingeführt. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des SGB XII sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 die Höhe der Geldbeträge für den persönlichen Bedarf festgesetzt und in Abs. 2a eine Übergangsregelung zur Höhe der Geldbeträge nach Abs. 1 und 2 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelungen zu den Bedarfssätzen der Grundleistungen waren zuvor in § 3 enthalten. Im Zuge der Neufestsetzung der Geldleistungssätze nach dem AsylbLG werden die Regelungen zu den Grundleistungen neu strukturiert und auf zwei Paragraphen aufgeteilt. Die Grundnorm des § 3 regelt weiterhin Art und Umfang der durch die Grundleistungen abgedeckten Bedarfe und trifft Festlegungen zur Leistungsform und zur Art und Weise der Leistungserbringung. Die bislang in § 3 enthaltenen Regelungen zu den Geldleistungssätzen der Grundleistungen, einschließlich der Regelungen zu ihrer Fortschreibung und Neufestsetzung, werden aus systematischen Gründen herausgelöst und in dem neuen § 3a zusammengefasst. Da die neuen Bedarfsstufen an unterschiedliche Unterbringungsformen anknüpfen, fügte sich die Neuregelung der Bedarfsstufen nicht mehr in die bestehende Systematik des § 3, dessen Abs. 1 nur für Leistungsberechtigte in Aufnahmeeinrichtungen Anwendung findet. Zugleich dient die Aufspaltung in zwei Paragraphen der besseren Übersichtlichkeit der Normen (BT-Drs. 19/10052 S. 20).

 

Rz. 3

Die Vorschrift setzt in Abs. 1 und 2 die vom BVerfG (Urteil v. 18.7.2012, 1 BvL 10/10 und 2/11) angeordnete Übergangsregelung zum notwendigen Bedarf und zum notwendigen persönlichen Bedarf um und berücksichtigt dabei die vom BVerfG geforderte Trennung zwischen physischem und soziokulturellem Existenzminimum. Es werden die Bedarfsstufen für den notwendigen persönlichen Bedarf und den notwendigen Bedarf festgeschrieben für die Fälle, in denen die Bedarfe vollständig durch Geldleistungen gedeckt werden. Abs. 3 enthält eine Sonderregelung zum individuellen Bargeldbetrag für Leistungsberechtigte in Abschiebe- oder Untersuchungshaft. Abs. 4 normiert die Fortschreibung der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII und ordnet die Bekanntmachung der Bedarfsbeträge im Bundesgesetzblatt an. Abs. 5 sieht die Neufestsetzung der Beträge des notwendigen Bedarfs vor, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.

2 Rechtspraxis

2.1 Geldleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs

2.1.1. Differenzierung nach Bedarfsstufen

 

Rz. 4

Abs. 1 regelt die Bedarfsstufen für den monatlichen notwendigen persönlichen Bedarf, soweit dieser vollständig durch Geldleistungen gedeckt wird. Der Begriff des notwendigen persönlichen Bedarfs wird in § 3 Abs. 1 Satz 2 legaldefiniert (vgl. § 3 Rz. 15). Es handelt sich um die Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Gemeint ist damit insbesondere der Bedarf zur Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums. Die Änderung der Leistungssätze stützt sich auf die Ergebnisse der nach § 28 Abs. 3 SGB XII im RBEG vorgenommenen Sonderauswertungen der EVS 2013. Die Anknüpfung an das Statistikmodell der EVS 2013 setzt die Vorgaben des BVerfG für eine transparente und bedarfsgerechte Bemessungsmethode um und stellt zugleich sicher, dass die Bedarfsberechnungen auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Erkenntnisse erfolgt. Die Geldbeträge zur Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums ergeben sich aus den bedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Abteilungen 7 (Verkehr), 8 (Nachrichtenübermittlung), 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur), 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) sowie 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013. Ein Minderbedarf wird bei Abteilung 12 wegen der nicht anfallenden Kosten für die Anschaffung eines Personalausweises zugrunde gelegt, die bei Ausländern nicht anfallen.

 

Rz. 5

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (BGBl. 2016 I S. 390) am 17.3.2016 (vgl. § 3 Rz. 8) werden bei den Geldbeträgen einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 10 (Bildungswesen) nicht mehr berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 18/7538 S. 21 ff.). Es handelt sich bei Abteilung 9 um die laufenden Nr. 50, 51, 53, 56, 68 (Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen, Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware, einschließlich Downloads und Apps, langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung, Musikinstrumente, außerschulische Sport- und Musikunterrichte, Hobbykurse sowie Reparaturen und Installationen von langlebigen Gebrauchsgütern und Ausrüstungen für Kultur, Sport, Camping und Erholung sowie Musikinstrumente sowie Sport- und Campingartikel); bei Abteilung 10 um die laufende Nr. 69 (Gebühren für Kurse ohne Erwerb von Bildungsabschlüssen). Begründet wird dies mit der mangelnden Aufenthaltsverfestigung in den ...

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